ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Informationen über die AXIA Asset Management GmbH
Name und Anschrift des Instituts:
AXIA Asset Management GmbH
Hörder Hafenstraße 11
44263 Dortmund
T +49 231 586 82082
F entfällt vorerst
M mitroulis@axia-am.de
M hellener@axia-am.de
www.axia-am.de
Die AXIA Asset Management GmbH bietet Ihren Kunden Finanzdienstleistungen an und ist ein nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) lizensiertes Finanzdienstleistungsinstitut mit der Erlaubnis zum Erbringen:
- der Anlageberatung (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG),
- der Anlagevermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 WpIG),
- der Abschlussvermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 WpIG) sowie
- der Finanzportfolioverwaltung (§ 2 Abs. 2 Nr. 9 WpIG),
jeweils ohne die Befugnis sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen.
Wenn die Dienstleistung der Anlageberatung erbracht wird, geschieht dies nicht als Honoraranlageberatung.
Die AXIA Asset Management GmbH wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht / Bereich Wertpapieraufsicht (Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt a.M. und Postfach 50 01 54, 60391 Frankfurt a.M. – www.bafin.de) beaufsichtigt.
Die AXIA Asset Management GmbH ist der Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zugeordnet. Der Umfang der durch diese Entschädigungseinrichtung geschützten Ansprüche der Gläubiger ist in Nr. 12 der beiliegenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ beschrieben.
Aufträge über die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren und/oder Investmentfondsanteilen bitten wir in Textform (z.B.: Brief, Fax oder E-Mail) zu erteilen. Die Entgegennahme telefonischer Aufträge ist nicht möglich. Wir weisen darauf hin, dass bei Wertpapieren, Investmentfondsanteilen und Vermögensanlagen, die öffentlich angeboten werden, die dazugehörigen Angebotsunterlagen (Prospekt und Jahresbericht und/oder Halbjahresbericht) beim Emittenten und in der Regel auf den Internetseiten des Emittenten oder www.fondsweb.de verfügbar sind und eine Druckversion der Verkaufsunterlagen beim Emittenten angefordert werden kann. Produktinformationsblätter nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und/oder wesentliche Anlegerinformationen nach dem Investmentgesetz (InvG) werden durch die TOP Vermögensverwaltung AG zur Verfügung gestellt.
Aufzeichnungspflicht bei telefonischer Anlageberatung
Aufgrund gesetzlicher Regelungen sind wir verpflichtet Telefongespräche aufzuzeichnen, wenn sie sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen. Der Kunde hat die Möglichkeit der Aufzeichnung zu widersprechen.
Abhängige Anlageberatung
Unsere Beratung stützt sich auf eine eher eingeschränkte Analyse verschiedener Finanzinstrumente. Die Palette der Finanzinstrumente beschränkt sich dabei auf Anbieter und Emittenten zu denen eine rechtliche oder wirtschaftliche Bindung besteht. Ggf. besteht durch die wirtschaftliche Abhängigkeit das Risiko einer Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Anlageberatung.
Regelmäßige Beurteilung der abgegebenen Empfehlung(en)
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine regelmäßige Beurteilung hinsichtlich der empfohlenen Finanzinstrumente nicht erfolgt! Die empfohlenen Finanzinstrumente machen es erforderlich, regelmäßig auf ihre Geeignetheit für den Anleger überprüft zu werden. Nutzen Sie dazu unser Angebot, einer laufenden, jährlichen Überprüfung Ihrer Anlagen. Kommen Sie bitte auf uns zu und vereinbaren einen Beratungstermin.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Grundregeln zwischen der AXIA Asset Management GmbH und den Kunden.
Nr. 1 Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen
(1) Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte
Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der DETER & RASCHE
Investmentberatung GmbH (im folgenden „Institut“ genannt).
(2) Informations- und Vertragssprache
Maßgebliche Sprache für das Vertragsverhältnis und die Kommunikation
mit dem Kunden ist Deutsch. Sämtliche Dokumente und Informationen
erhält der Kunde in deutscher Sprache. Die DETER & RASCHE
Investmentberatung GmbH ist nicht verpflichtet, fremdsprachige
Dokumente zu akzeptieren.
(3) Änderungen
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden schriftlich
bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen
nicht innerhalb von 6 Wochen schriftlich widerspricht.
Nr. 2 Kundenklassifizierung und Folgen der Klassifizierung
Generelle Einstufung als Privatanleger
Der Kunde des
Instituts wird im Rahmen der Geschäftsanbahnung und/oder
Geschäftsbeziehung grundsätzlich als „Privatanleger“ klassifiziert
(eingestuft). Dies gilt unabhängig von den Anlagezielen des Kunden,
seiner Risikotragfähigkeit oder seinen Kenntnissen und Erfahrungen
von und bei Geschäften mit Wertpapieren und anderen
Finanzinstrumenten sowie Vermögensanlagen.
Umstufung in andere Kundenklassen
Eine Ein- bzw.
Umstufung als „Professioneller Kunde“ oder „Geeignete Gegenpartei“
ist nicht vorgesehen.
Folgen der Klassifizierung
Die Klassifizierung als
„Privatanleger“ führt dazu, dass der Kunde das höchste gesetzliche
Schutzniveau in Bezug auf Anlegerschutz und Transparenz im Rahmen
der Geschäftsbeziehung genießt.
Nr. 3 Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflichten, Datenschutz.
(1) Verschwiegenheit
Das Institut ist zur
Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen
verpflichtet, von denen es Kenntnis erlangt. Informationen über den
Kunden darf das Institut nur weitergeben, wenn gesetzliche
Bestimmungen und/oder behördliche Anordnungen dies gebieten oder der
Kunde eingewilligt hat.
(2) Umfang der Auskunft
Auskünfte aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen und/oder behördlicher Anordnung richten sich nach den
gesetzlichen Vorgaben und/oder den Anforderungen der behördlichen
Anordnung.
(3) Voraussetzungen für die Erteilung einer Auskunft
Das
Institut wird, außer in den o.a. Fällen unter
Nr. 3, Absatz (1) und (2), keine Auskünfte an Außenstehende erteilen.
(4) Datenschutz
Das Institut ist unter Beachtung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt, die für eine
ordnungsgemäße und/oder den gesetzlichen BestimmungenBestimmungen
genügende Auftragsdurchführung und/oder Aufnahme der
Geschäftsbeziehung mit den Kunden erforderlichen personenbezogenen
Daten zu speichern und erforderlichenfalls zu vervielfältigen und
mindestens im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen
vorzuhalten und/oder wiederherzustellen. Zur Weitergabe erlangter
Informationen und/oder Daten an Dritte ist das Institut nur
berechtigt, wenn dies der ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung dient
oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Gleiches gilt für die
Aufzeichnung von Telefongesprächen zwischen Kunden und dem Institut.
(5) Geschäftsübergang
Im Falle eines Geschäftsübergangs
ist der Kunde ausdrücklich auch mit dem Übergang seiner persönlichen
Daten und der Beratung und Betreuung durch den Erwerber
einverstanden.
Nr. 4 Haftung des Instituts - Mitverschulden des Kunden
(1) Haftungsgrundsätze
Das Institut haftet bei der
Erfüllung seiner Verpflichtungen für jedes Verschulden seiner
Mitarbeiter und der Personen, die es zur Erfüllung seiner
Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit etwaige Sonderbedingungen für
einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen
Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch
ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in
diesen Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungspflichten) zu
der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den
Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Institut und
Kunde den Schaden zu tragen haben.
(2) Weitergeleitete Aufträge
Wenn ein Auftrag seinem
Inhalt nach typischerweise in der Form ausgeführt wird, dass das
Institut einen Dritten mit der weiteren Erledigung betraut, erfüllt
das Institut den Auftrag dadurch, dass es ihn im eigenen Namen an
den Dritten weiterleitet (weitergeleiteter Auftrag). Dies betrifft
zum Beispiel die Weiterleitung einer Order oder die Einholung von
Auskünften bei anderen Instituten. In diesen Fällen beschränkt sich
die Haftung des Instituts auf die sorgfältige Auswahl und
Unterweisung des Dritten. (
(3) Störung des Betriebes
Das Institut haftet nicht für
Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und
Naturereignisse oder durch sonstige von ihr nicht zu vertretende
Vorkommnisse (zum Beispiel Streik, Aussperrung, Verkehrsstörung,
Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland) eintreten.
(4) Wirtschaftlicher Erfolg
Das Institut haftet nicht
für das Eintreten eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Das
mit jeder Investition verbundene Risiko trägt der Kunde.
Nr. 5 Grenzen der Aufrechnungsbefugnis mit dem Institut
Der Kunde kann gegen Forderungen des Instituts nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Nr. 6 Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden
Nach dem Tod des Kunden kann das Institut zur Klärung der Verfügungsberechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger Unterlagen verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen des Instituts in deutscher Übersetzung vorzulegen. Das Institut kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihm eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird. Das Institut darf denjenigen, der darin als Erbe oder als Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn dem Institut bekannt war, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt war oder wenn dem Institut dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
Nr. 7 Maßgebliches Recht, Gerichtsstand
(1) Geltung deutschen Rechts
Für die Geschäftsverbindung
zwischen dem Kunden und dem Institut gilt deutsches Recht.
(2) Gerichtsstand für Inlandskunden
Wenn der Kunde ein
Kaufmann und die streitige Geschäftsbeziehung dem Betriebe eines
Handelsgewerbes zuzurechnen ist, kann das Institut den Kunden am
Sitz des Instituts oder bei einem anderen zuständigen Gericht
verklagen; dasselbe gilt für eine juristische Person des
öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
Diese Gerichtsstandvereinbarung beschränkt nicht das Recht des
Kunden, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht
anzustrengen. Ebenso wenig schließt die Einleitung von Verfahren vor
einem oder mehreren anderen Gerichtsständen die Einleitung von
Verfahren an einem anderen Gerichtsstand aus, falls und soweit dies
rechtlich zulässig ist. Das Institut selbst kann von diesen Kunden
nur an für die Vermögensverwaltung zuständigen Stellen verklagt
werden, wenn und soweit Klagen aus der Vermögensverwaltung erhoben
werden.
(3) Gerichtsstand für Auslandskunden
Die
Gerichtsstandvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine
vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische
Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind.
Nr. 8 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Mitteilungen von Änderungen
Zur ordnungsgemäßen
Abwicklung des Geschäftsverkehrs ist es erforderlich, dass der Kunde
dem Institut Änderungen seines Namens und seiner Anschrift sowie das
Erlöschen oder die Änderung einer gegenüber dem Institut erteilten
Vertretungsmacht (insbesondere einer Vollmacht) unverzüglich
mitteilt. Diese Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn die
Vertretungsmacht in ein öffentliches Register (z. B. in das
Handelsregister) eingetragen ist und ihr Erlöschen oder ihre
Änderung in das Register eingetragen wird.
(2) Klarheit von Aufträgen
Aufträge jeder Art müssen
ihren Inhalt zweifelsfrei erkennen lassen. Nicht eindeutig
formulierte Aufträge können Rückfragen zur Folge haben, die zu
Verzögerungen führen können. Vor allem hat der Kunde bei Aufträgen
zur Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten/Wertpapieren
auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Namens des
Zahlungsempfängers, der angegebenen Kontonummer und der angegebenen
Institutsleitzahl sowie der angegebenen Auftragswährung zu achten.
Änderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen von Aufträgen müssen
als solche gekennzeichnet sein.
(3) Besondere Hinweise bei Eilbedürftigkeit der Ausführung eines
Auftrags
Hält der Kunde bei der Ausführung eines Auftrags besondere
Eile für nötig, hat er dies dem Institut gesondert mitzuteilen. Bei
formularmäßig erteilten Aufträgen muss dies außerhalb des Formulars
erfolgen.
(4) Prüfung und Einwendungen bei Mitteilungen des Instituts
Der Kunde hat Auftragsbestätigungen, Wertpapierabrechnungen,
Depot- und Erträgnisaufstellungen, sonstige Abrechnungen, Anzeigen
über die Ausführung von Aufträgen auf ihre Richtigkeit und
Vollständigkeit unverzüglich zu überprüfen und etwaige Einwendungen
unverzüglich zu erheben.
(5) Benachrichtigung des Instituts bei Ausbleiben von
Mitteilungen
Falls Rechnungsabschlüsse und Depotaufstellungen dem Kunden
nicht zugehen, muss er das Institut unverzüglich benachrichtigen.
Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer
Mitteilungen, deren Eingang der Kunde erwartet (z. B.
Wertpapierabrechnungen, Kontoauszüge nach der Ausführung von
Aufträgen des Kunden).
Nr. 9 Entgelte, Zuwendungen und Auslagen
(1) Entgelte im Privatkundengeschäft
Im
Privatkundengeschäft werden den Kunden Entgelte für die Leistungen
des Instituts nicht gesondert in Rechnung gestellt, soweit keine
abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Leistungen, die im Auftrag
des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und
die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu
erwarten sind, kann das Institut die Höhe der Entgelte nach billigem
Ermessen (§ 315 BGB) bestimmen.
(2) Zuwendungen für die Abwicklung von Dienstleistungen sowie
Einigung über die Abtretung von etwaigen Ansprüchen des Kunden
zugunsten des Instituts
Der Kunde und das Institut sind sich aufgrund der Regelung
des Absatzes 1 Satz 1 darüber einig, dass das Institut für seine
Leistungen (Bereitstellung Infrastruktur, Vorhalten Servicepersonal,
Fortbildung Mitarbeiter, Information der Kunden, Qualitätssicherung)
im Zusammenhang mit der Abwicklung von Wertpapieraufträgen, mit
Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung von
Finanzinstrumenten (z.B. Investmentfondsanteilen und
Vermögensanlagen) aufgrund von Verträgen mit den Banken,
Depotstellen, Investmentfondsgesellschaften und/oder den Emittenten
oder deren Vertriebsstellen Zuwendungen (z.B. monetäre und nicht
monetäre) von diesen für den Abschluss der jeweiligen Verträge
erhält. Die Höhe dieser Vergütung beträgt maximal 7 % des
Ausgabepreises oder Rücknahmepreises und wird aus dem
Ausgabeaufschlag oder den Rücknahmegebühren beglichen, so dass mit
dem Erwerb oder der Veräußerung über das Institut keine höheren
Entgelte in Rechnung gestellt werden als bei einem Direkterwerb oder
einer Direktveräußerung. Ferner sind sich Kunde und Institut darüber
einig, dass das Institut für seine Serviceleistungen (Bereitstellung
Infrastruktur, Vorhalten Servicepersonal, Fortbildung Mitarbeiter,
Information der Kunden, Qualitätssicherung) gegenüber den Kunden ab
dem Erwerb von Finanzinstrumenten durch oder für den Kunden bis zu
deren Veräußerung aufgrund von Verträgen mit den Banken,
Depotstellen, Investmentfondsgesellschaften und/oder den Emittenten
oder deren Vertriebsstellen Zuwendungen erhält. Die Höhe dieser
Zuwendungen beträgt maximal 1,95 % p.a. des jeweiligen Wertes der
Finanzinstrumente. Wenn und soweit dem Kunden aufgrund der in diesem
Absatz genannten Vereinbarungen gegen das Institut ein Anspruch auf
Herausgabe des Erlangten gem. § 667 oder gem. §§ 675, 667
Bürgerlichen Gesetzbuches trifft, tritt der Kunde diesen Anspruch an
das Institut ab, das die Abtretung annimmt.
(3) Entgelte außerhalb des Privatkundengeschäfts
Außerhalb des Privatkundengeschäfts bestimmt das Institut,
wenn keine andere Vereinbarung getroffen ist, die Höhe von Entgelten
nach billigem Ermessen (§ 315 BGB).
(4) Änderung von Entgelten
Das Entgelt für Leistungen,
die von Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung typischerweise
dauerhaft in Anspruch genommen werden (z. B. Prüfung der
Zusammensetzung des Depots, Ausführung von Kundenaufträgen) kann das
Institut nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ändern.
(5) Kündigungsrecht des Kunden bei Erhöhungen von Entgelten
Das Institut wird dem Kunden Änderungen von Entgelten nach
Absatz 4 mitteilen. Bei einer Erhöhung kann der Kunde, sofern nichts
anderes vereinbart ist, die davon betroffene Geschäftsbeziehung
innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung mit
sofortiger Wirkung kündigen. Kündigt der Kunde, werden die erhöhten
Entgelte für die gekündigte Geschäftsverbindung nicht zugrunde
gelegt. Das Institut wird zur Abwicklung eine angemessene Frist
einräumen.
(6) Auslagen
Das Institut ist berechtigt, dem Kunden
Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn das Institut in
seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird
(insbesondere für Ferngespräche, Porti).
(7) Hinweis auf weitere Kosten
Es besteht die
Möglichkeit, dass dem Kunden aus Geschäften mit dem Finanzinstrument
oder der Wertpapierdienstleistung weitere Kosten und Steuern
entstehen können, die nicht über das Institut gezahlt oder von
diesem in Rechnung gestellt werden.
Nr.10 Kündigungsrechte des Kunden
(1) Jederzeitiges Kündigungsrecht
Der Kunde kann die
gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, für
die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung
vereinbart ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen.
(2) Kündigung aus wichtigem Grund
Ist für eine
Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende
Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur
dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund
vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der
berechtigten Belange des Instituts, unzumutbar werden lässt, die
Geschäftsbeziehung fortzusetzen.
(3) Gesetzliche Kündigungsrechte
Gesetzliche
Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Nr. 11 Kündigungsrechte des Instituts
(1) Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
Das
Institut kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne
Geschäftsbeziehungen, für die weder eine Laufzeit noch eine
abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, jederzeit unter
Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen. Bei der
Bemessung der Kündigungsfrist wird das Institut auf die berechtigten
Belange des Kunden Rücksicht nehmen.
(2) Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist
Eine fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung
oder einzelner Geschäftsbeziehungen ist zulässig, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt, der dem Institut, auch unter Berücksichtigung der
berechtigten Belange des Kunden, deren Fortsetzung unzumutbar werden
lässt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde
unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat, die
für die Entscheidung des Instituts über seine Kundenklassifikation
oder über andere mit Risiken für das Institut verbundene Geschäfte
(zum Beispiel Wahrnehmung von Vermögensverwaltungsmandaten) von
erheblicher Bedeutung waren, oder wenn eine wesentliche
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt oder
einzutreten droht und dadurch die Erfüllung einer Verbindlichkeit
gegenüber dem Institut gefährdet ist. Besteht der wichtige Grund in
der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst
nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen
Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, es sei denn, dies
ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalles (§ 323 Abs. 2 und 3
BGB) entbehrlich.
(3) Abwicklung nach einer Kündigung
Im Falle einer
Kündigung ohne Kündigungsfrist wird das Institut dem Kunden für die
Abwicklung eine angemessene Frist einräumen, soweit nicht eine
sofortige Erledigung erforderlich ist.
Nr. 12 Entschädigungseinrichtung
(1) Schutzumfang
Das Institut ist der
Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW),
10865 Berlin zugeordnet.
Die Entschädigungseinrichtung sichert
alle Einlagen des Kunden und Verbindlichkeiten des Instituts, die
aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen sind, soweit der
Entschädigungsfall durch die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) festgestellt worden ist und
der Anspruch auf Währung eines EU-Mitgliedstaates lautet. Die
Sicherungsgrenze je Gläubiger ist der Höhe nach begrenzt auf den
Gegenwert von 100.000,- Euro der Einlagen sowie 90 % der
Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bei Eintritt des
Sicherungsfalls und den Gegenwert von 20.000,- Euro.
(2) Ausnahmen vom Schutzumfang
Nicht geschützt sind
Forderungen, über die das Institut Inhaberpapiere ausgestellt hat,
wie z.B. Inhaberschuldverschreibungen und
Inhabereinlagenzertifikate, sowie Verbindlichkeiten aus eigenen
Wechseln des Instituts.
(3) Ergänzende Geltung des Einlagensicherungsgesetzes
Wegen weiterer Einzelheiten des Entschädigungsanspruchs und
des Sicherungsumfanges wird auf §§ 3 und 4 des Einlagensicherungs-
und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 in seiner
aktuellen Fassung verwiesen, das auf Verlangen zur Verfügung
gestellt wird.
(4) Forderungsübergang
Soweit die
Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen oder ein
von ihr Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen
Forderungen gegen das Institut in entsprechender Höhe mit allen
Nebenrechten Zug um Zug auf die Entschädigungseinrichtung der
Wertpapierhandelsunternehmen über.
(5) Auskunftserteilung
Das Institut ist befugt, der
Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen oder
einem von ihr Beauftragten alle in diesem Zusammenhang
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu
stellen.
Nr. 13 Keine Abtretung von Ersatzansprüchen
(1) Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden auf Schadensersatz aus der Geschäftsverbindung mit dem Institut an Dritte ist ausgeschlossen. Die gerichtliche Geltendmachung solcher Ansprüche durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen.
(2) Der Kunde und das Institut sind sich darüber einig, dass der Kunde Ansprüche auf Schadensersatz aus der Geschäftsverbindung nicht in Gemeinschaft mit anderen Kunden gerichtlich geltend machen kann.